Rechtliches
Für die Teilnahme an VECTOR-Trainings. Stand: 16.10.2026 · Version 2026-10-16
Stand: 16.10.2026 · Version 2026-10-16
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Teilnahme an Trainings, Kursen und Programmen unter der Marke VECTOR (nachfolgend „Training“), die zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter geschlossen werden. Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB) gleichermaßen, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich unterschieden wird.
(2) Vertragspartner und Veranstalter ist die
Baltasaar Services GmbH(nachfolgend „Veranstalter“).
(3) Die Durchführung der Trainings erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Veranstalters durch Stephan Pröll, An der Ziegelei 2, 86441 Zusmarshausen (nachfolgend „durchführender Organisator“). Der durchführende Organisator sowie die eingesetzten Ausbilder, Aufsichtspersonen und Schießstandaufsichten sind Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Teilnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Veranstalter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB) haben Vorrang.
(5) Bucht ein Unternehmer ein Training für eine andere Person (z. B. einen Mitarbeiter), gelten Rechte und Pflichten des Teilnehmers nach diesen AGB für den Buchenden und den Teilnehmer gleichermaßen; der Buchende hat den Teilnehmer über diese AGB zu informieren.
(1) Die Darstellung der Trainings auf den Websites weaponcourses.com und waffenkurse.com stellt kein bindendes Angebot dar. Die Teilnahme setzt eine Bewerbung voraus. Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung nach eigenem Ermessen; ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
(2) Nach Zulassung erhält der Bewerber einen persönlichen Zahlungslink, der das Training, den Termin, den Ort (soweit bereits mitteilbar, vgl. § 10 Abs. 3) und den Gesamtpreis ausweist. Mit dem Klick auf die Schaltfläche „Zahlungspflichtig buchen“ bzw. der Bestätigung der Zahlung im gewählten Zahlungsdienst gibt der Teilnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Teilnahmevertrags ab. Zuvor muss er diese AGB durch Setzen eines Häkchens akzeptieren.
(3) Der Vertrag kommt zustande, sobald die Zahlung durch den Zahlungsdienstleister bestätigt ist. Der Veranstalter bestätigt den Vertragsschluss unverzüglich per E-Mail (Buchungsbestätigung).
(4) Der Vertragstext wird vom Veranstalter gespeichert. Die Buchungsbestätigung enthält die wesentlichen Vertragsdaten sowie einen Link auf die bei Vertragsschluss geltende Fassung dieser AGB; auf Anfrage werden die AGB zusätzlich als Datei übersandt. Vertragssprache ist Deutsch.
(5) Eingabefehler können vor Abgabe der Buchung auf der Zahlungsseite bzw. im Dialog des Zahlungsdienstes erkannt und durch Abbruch des Vorgangs oder Zurückgehen korrigiert werden.
(1) Alle Preise sind Endpreise in Euro einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Preis enthaltene Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung und dem Zahlungslink.
(2) Der Gesamtpreis ist mit Vertragsschluss sofort fällig.
(3) Die Zahlung erfolgt wahlweise über PayPal oder per Karte bzw. weiteren angebotenen Zahlungsarten über den Zahlungsdienstleister Stripe. Zahlungsempfänger ist die Baltasaar Services GmbH. Es gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.
(4) Der Veranstalter stellt eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und übermittelt sie elektronisch.
(1) Vor Beginn des Trainings ist vor Ort die Teilnahmeerklärung auszufüllen und zu unterzeichnen. Ohne unterzeichnete Teilnahmeerklärung ist eine Teilnahme aus Sicherheitsgründen nicht möglich.
(2) Der Teilnehmer muss bei Trainingsbeginn das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.
(3) Der Teilnehmer versichert, körperlich und gesundheitlich in der Lage zu sein, an dem Training teilzunehmen. Er ist verpflichtet, dem Veranstalter vor Trainingsbeginn gesundheitliche Einschränkungen, Erkrankungen (insbesondere des Herz-Kreislauf-Systems, des Bewegungsapparats, des Gehörs, des Sehvermögens sowie psychische Erkrankungen und Anfallsleiden), Schwangerschaft sowie die Einnahme von Medikamenten, die die Reaktions-, Wahrnehmungs- oder Urteilsfähigkeit beeinträchtigen können, mitzuteilen. Im Zweifel hat der Teilnehmer vorab ärztlichen Rat einzuholen.
(4) Für die gesamte Dauer des Trainings — einschließlich Pausen — gilt ein striktes Verbot von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln und sonstigen berauschenden Mitteln. Der Teilnehmer muss das Training nüchtern beginnen; dies gilt auch für Restalkohol.
(5) Der Teilnehmer hat die Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, die Schießstandordnung des jeweiligen Standes, die Sicherheitsregeln des Veranstalters sowie jede Anweisung der Ausbilder, Aufsichtspersonen und Schießstandaufsichten unverzüglich und uneingeschränkt zu befolgen. Diese Anweisungen sind verbindlich.
(6) Waffen und Munition werden vom Veranstalter gestellt. Das Mitbringen und Verwenden eigener Waffen oder eigener Munition ist nur nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters in Textform und bei Vorliegen der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse zulässig.
(7) Beim Schießen und im Bereich der Schießbahnen ist geeigneter Augen- und Gehörschutz zu tragen. Der Veranstalter stellt diesen auf Wunsch zur Verfügung.
(8) Der Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, einen Teilnehmer aus Sicherheitsgründen vor oder während des Trainings von der (weiteren) Teilnahme auszuschließen, insbesondere bei Verstößen gegen Abs. 2 bis 7, bei erkennbarer Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen oder Medikamente oder bei Gefährdung seiner selbst oder anderer. Hat der Teilnehmer den Ausschluss zu vertreten, behält der Veranstalter den Anspruch auf den Preis; § 5 Abs. 4 (Nachweis eines geringeren Schadens bzw. ersparter Aufwendungen) gilt entsprechend. Hat der Teilnehmer den Ausschluss nicht zu vertreten (z. B. bei einer plötzlich auftretenden Erkrankung), wird der auf den nicht in Anspruch genommenen Teil entfallende Preis anteilig erstattet oder es wird ein Ersatztermin angeboten.
(9) Das Training vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten. Es berechtigt nicht zum Erwerb, Besitz oder Führen von Waffen und ersetzt keine waffenrechtliche Erlaubnis, Sachkundeprüfung oder sonstige behördliche Genehmigung. Die Einholung etwaiger behördlicher Erlaubnisse obliegt allein dem Teilnehmer; eine bestimmte behördliche Entscheidung wird nicht geschuldet.
(1) Der Teilnehmer kann vor Trainingsbeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (z. B. E-Mail an [email protected]) zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang beim Veranstalter.
(2) Tritt der Teilnehmer zurück oder nimmt er nicht teil, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Preis; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese wird unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Leistung wie folgt pauschaliert, jeweils in Prozent des Trainingspreises:
(3) Bereits gezahlte Beträge, die die Entschädigung übersteigen, werden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung über das ursprüngliche Zahlungsmittel erstattet.
(4) Dem Teilnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Veranstalter kein Schaden bzw. keine Entschädigung oder ein wesentlich niedrigerer Betrag als die jeweilige Pauschale entstanden ist; in diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag zu zahlen. Der Veranstalter kann anstelle der Pauschale eine höhere Entschädigung nur verlangen, soweit er diese konkret nachweist; ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung werden dabei angerechnet.
(5) Der Teilnehmer kann bis zum Trainingsbeginn einen Ersatzteilnehmer benennen. Dieser muss die Voraussetzungen des § 4 erfüllen und vom Veranstalter zugelassen werden; die Zulassung darf nur aus sachlichen Gründen, insbesondere Sicherheitsgründen, verweigert werden. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers gilt als Umbuchung im Sinne von § 6. Teilnehmer und Ersatzteilnehmer haften für den Preis als Gesamtschuldner.
(6) Gesetzliche Rechte des Teilnehmers, insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und Rechte wegen Leistungsstörungen, bleiben unberührt.
(1) Auf Wunsch des Teilnehmers kann ein gebuchtes Training nach Verfügbarkeit auf einen anderen Termin oder auf einen Ersatzteilnehmer (§ 5 Abs. 5) umgebucht werden. Ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht.
(2) Für jede Umbuchung wird eine Bearbeitungspauschale von 250,00 € (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) erhoben. Etwaige Preisunterschiede zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Training werden ausgeglichen.
(3) Dem Teilnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Veranstalter durch die Umbuchung kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist; in diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag zu zahlen.
(4) Wird ein umgebuchtes Training storniert, richtet sich die Entschädigung nach § 5 und bemisst sich nach dem neuen Trainingstermin.
(1) Der Veranstalter kann ein Training absagen, wenn eine im Zahlungslink oder in der Programmbeschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird; die Absage erfolgt in diesem Fall spätestens 7 Tage vor Trainingsbeginn.
(2) Der Veranstalter kann ein Training ferner absagen oder abbrechen, wenn seine Durchführung aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere bei höherer Gewalt, Sperrung oder Ausfall der Schießanlage, behördlichen Anordnungen, Unwetter oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen.
(3) Im Fall einer Absage nach Abs. 1 oder 2 bietet der Veranstalter einen Ersatztermin an. Nimmt der Teilnehmer diesen nicht an, werden bereits gezahlte Beträge vollständig erstattet; bei einem Abbruch nach Beginn anteilig für die nicht erbrachten Leistungen. Weitergehende Ansprüche richten sich ausschließlich nach § 9.
(4) Geringfügige Änderungen des Ablaufs, der Zeiten, des Trainingsorts innerhalb derselben Region oder der eingesetzten Ausbilder aus betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen sind zulässig, soweit sie für den Teilnehmer zumutbar sind und den Gesamtzuschnitt des Trainings nicht wesentlich verändern. Der Veranstalter informiert den Teilnehmer unverzüglich.
(1) Verbrauchern steht für Verträge über die Teilnahme an Trainings nach diesen AGB kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Jedes Training wird zu einem bestimmten Termin bzw. in einem bestimmten Zeitraum erbracht.
(2) Das vertragliche Rücktrittsrecht nach § 5 und das Umbuchungsrecht nach § 6 bleiben hiervon unberührt.
(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Durchführung des Trainings unter Beachtung der anerkannten Sicherheitsregeln.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten in gleichem Umfang zugunsten der persönlichen Haftung des durchführenden Organisators, der Ausbilder, Aufsichtspersonen, Schießstandaufsichten, Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters.
(5) Für vom Teilnehmer mitgebrachte Gegenstände (z. B. Kleidung, Elektronik, Wertsachen) übernimmt der Veranstalter keine Verwahrungspflicht; für deren Verlust oder Beschädigung haftet er nur nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4.
(6) Der Teilnehmer nimmt zur Kenntnis, dass das Training mit dem Umgang mit scharfen Schusswaffen verbunden ist und typische Risiken birgt, insbesondere Lärm, Rückstoß, heiße Hülsen und Waffenteile, Pulverrückstände, Stolper- und Sturzgefahren, körperliche Anstrengung sowie körperliche und psychische Belastung in Szenario- und Stresstrainings. Die Teilnahme erfolgt freiwillig. Die Haftung des Veranstalters bestimmt sich auch insoweit ausschließlich nach den Abs. 1 bis 4.
(7) Der Teilnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft verursacht, insbesondere an Waffen, Ausrüstung, Anlagen und Fahrzeugen. Er stellt den Veranstalter und die in Abs. 4 genannten Personen von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung von Sicherheitsregeln oder Anweisungen durch den Teilnehmer beruhen.
(8) Dem Teilnehmer wird empfohlen, eine private Unfall- und Haftpflichtversicherung zu unterhalten, deren Deckung die Teilnahme an Schießtrainings einschließt.
(9) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Teilnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Bild-, Video- und Tonaufnahmen während des Trainings sind dem Teilnehmer nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters und der jeweils abgebildeten Personen gestattet. Dies gilt insbesondere für Aufnahmen von Ausbildern, anderen Teilnehmern, Rollenspielern und Trainingsanlagen.
(2) Aufnahmen des Teilnehmers durch den Veranstalter erfolgen nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung.
(3) Trainingsorte, Zugangswege und Einsatzmethoden können aus Sicherheitsgründen vertraulich sein. Der Veranstalter teilt den genauen Trainingsort gegebenenfalls erst kurz vor Trainingsbeginn mit. Der Teilnehmer verpflichtet sich, als vertraulich bezeichnete Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen.
Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Teilnehmers zur Durchführung des Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Angaben zur Gesundheit (§ 4 Abs. 3) werden ausschließlich zum Schutz von Leben und Gesundheit während des Trainings verarbeitet. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Augsburg. Der Veranstalter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers zu klagen.
(3) Der Veranstalter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Stand: 16.10.2026 · Version 2026-10-16